Verbandsordnung

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Landkreise Bitburg-Prüm und Trier-Saarburg, die Verbandsgemeinden Arzfeld, Bitburger Land, Südeifel und Trier-Land sowie der Verein Naturpark Südeifel e.V..

 

§ 2

Verbandsmitglieder

  1. Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Naturpark Südeifel".
  2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Irrel.

 

§ 3

Aufgaben des Naturparks

  1. Der Zweckverband hat als Träger des Naturparks Südeifel den Zweck und das Ziel, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen auf gemeinnütziger Grundlage den Naturpark Südeifel zu fördern, die Bevölkerung über Ziel und Zweck des Naturparks zu informieren und jederzeit für den Gedanken des Naturparks und der Erziehung zur Natur einzutreten und zu werben.
  2. Die Aufgaben des Zweckverbandes bestehen vornehmlich darin,
    • Landschaftspflege-und Regionalentwicklungsmaßnahmen durchzuführen,
    • die landschaftliche Eigenart und Schönheit des Naturparks Südeifel mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen-und Bachtälern und seinen Felsregionen zu erhalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentliche Voraussetzung hierfür zu erhalten oder wiederherzustellen, diesen Raum für die naturbezogene Erholung größerer Bevölkerungsteile zu sichern und im Sinne einer nachhaltigen regionalen Entwicklung zu entwickeln. Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen,
    • die Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die dem Erholungssuchenden den Besuch des Naturparks ermöglichen und erleichtern, zugleich aber auch die Besucher zum Schutz der Natur durch entsprechende Standortwahl seiner Einrichtungen, besonders durch behutsame Linienführung der Wanderwege und Anlage der Parkplätze, in der Landschaft geordnet zu lenken und zu leiten.

      Der Zweckverband ist berechtigt, auch in den dem Naturpark benachbarten Bereichen die in Abs. 2 2. Spiegelstrich genannten Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten und Landschaftspflege sowie Regionalentwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
  3. Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 4

Organe

  1. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung(§ 5) und der Verbandsvorsteher(§ 6).
  2. Neben diesen Organen wird ein Verbandsausschuss(§ 7) und ein Beirat (§ 10) gebildet.

 

§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

  1. Die Verbandsversammlung besteht – einschließlich der gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder als geborene Vertreter – aus 23 Vertretern der einzelnen Verbandsmitglieder. Auf die Verbandsmitglieder entfallen:
     
    Eifelkreis Bitburg-Prüm8 Vertreter
    Landkreis Trier-Saarburg1 Vertreter
    Verbandsgemeinde Arzfeld2 Vertreter
    Verbandsgemeinde Bitburger Land1 Vertreter
    Verbandsgemeinde Südeifel6 Vertreter
    Verbandsgemeinde Trier-Land1 Vertreter
    Verein Naturpark Südeifel e.V.4 Vertreter
  2. Die Verbandsmitglieder haben insgesamt 100 Stimmen. Es entfallen auf:
    Eifelkreis Bitburg-Prüm39 Stimmen
    Landkreis Trier-Saarburg3 Stimmen
    Verbandsgemeinde Arzfeld9 Stimmen
    Verbandsgemeinde Bitburger Land4 Stimmen
    Verbandsgemeinde Südeifel25 Stimmen
    Verbandsgemeinde Trier-Land3 Stimmen
    Verein Naturpark Südeifel e.V.17 Stimmen
  3. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitglieds kann auf einen anderen Vertreter des selben Verbandsmitglieds übertragen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der§§ 44 Abs. 2 LKO und 50 Abs. 2 GemO.
  4. Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens 67 Stimmen.
  5. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 6

Verbandsvorsteher und Stellvertreter

  1. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Ver­bandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung ge­wählt. Der Verbandsvorsteher und seine beiden .Stellvertreter sollen gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
  2. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss.

 

§ 7

Verbandsausschuss

  1. Der Zweckverband bildet einen Verbandsausschuss. Dieser besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder, die durch einen anderen Bediensteten des Verbandsmitgliedes vertreten werden können, sowie aus zwei Vertretern des Vereins Naturpark Südeifel e.V., Vorsitzender des Verbandsausschusses ist der Verbandsvorsteher.
  2. Für die Stimmenverteilung im Verbandsausschuss gelten § 5 Abs. 2 - 4 entsprechend.
  3. Die Aufgaben des Verbandsausschusses werden in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.

 

§ 8

Verbandsverwaltung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtliche Bedienstete anstellen.

 

§ 9

Deckung des Finanzbedarfs / Aufteilung des Eigenkapitals

  1. Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage.
     
    der Eifelkreis Bitburg-Prüm47,1 %
    der Landkreis Trier-Saarburg3,3 %
    die Verbandsgemeinde Arzfeld10,8 %
    die Verbandsgemeinde Bitburger Land5,2 %
    die Verbandsgemeinde Südeifel30,3 %
    die Verbandsgemeinde Trier-Land3,3 %
    der Verein Naturpark Südeifel e.V.mit einem Festbetrag von jährlich 10.000 €

    Die Berechnung der Umlage bezieht sich auf den Finanzbedarf nach Berücksichtigung des Festbetrages durch den Verein Naturpark Südeifel e.V ..
  2. Bei Maßnahmen und Projekten, die durch die Verbandsversammlung beschlossen wurden und sich nicht auf das gesamte Gebiet des Naturparks Südeifel erstrecken, wird nach Abzug von Zuschüssen Dritten, der verblejbende Eigenanteil von den betroffenen Gebietskörperschaften auf der Grundlage der Beteiligung der Mitglieder an der Gesamtfläche der Maßnahmen und der Projekte getragen. Das Beteiligungsverhältnis wird im Einzelfall mit den betroffenen Gebietskörperschaften festgelegt. Dies gilt insbesondere auch für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 letzter Absatz.
  3. Zu den sonstigen Einnahmen nach Abs.1 gehören:
    • Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Spenden sowie aus Zuschüssen, insbesondere der Eigenanteile der Ortsgemeinden am jährlichen Ausbauprogramm,
    • Einnahmen aus Zuschüssen Dritter,
    • Einnahmen nach Abs. 2.
  4. Die Aufteilung des Eigenkapitals erfolgt entsprechend § 5 Abs. 2.

 

§ 10

Beirat

  1. Die Zusammensetzung des Beirates wird durch die Verbandsversammlung geregelt. Ihm sollen neben dem Vorsitzenden angehören:
    • je ein Vertreter der im Naturpark gelegenen Verbandsgemeinden,
    • den Vorsitzenden des Fachbeirates für Naturschutz der Landkreise Bitburg- Prüm und Trier-Saarburg,
    • je einem Vertreter der für das Naturparkgebiet zuständigen Forstämter und Dienstleistungszentren für den ländlichen Raum (DLR);
    • ein Vertreter des Vereins Naturpark Südeifel e.V.,
    • ein Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.
  2. Vorsitzender des Beirates ist der Verbandsvorsteher. Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.
  3. Der Beirat soll die Arbeit des Zweckverbandes unter Verwertung der besonderen Erfahrungen der beteiligten Organisationen und Stellen durch eine beratende Tätigkeit anregen und fördern. Der Beirat erarbeitet insbesondere Planungsvorschläge zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3, das jährliche Ausbauprogramm und berät den Verbandsausschuss. Der Beirat ist zu allen Entscheidungen der Verbandsversammlung zwingend anzuhören.
  4.  
  5. Zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses sind Vertreter der Unteren und Oberen Naturschutzbehörden einzuladen.
  6. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

 

§ 11

Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

  1. Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes und auf einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung kann der Zweckverband aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Bestätigung der Errichtungsbehörde. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Abwicklung der Dienst-und Versorgungsverhältnisse bzw. der Übernahme der Bediensteten herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Bediensteten oder die zur Abwicklung der Dienst-und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen, und zwar im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Mitglieder an der Verbandsversammlung.
  2. Das bei Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen wird unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Zweckverband aufgeteilt. Das Vermögen ist ausschließlich für Zwecke des Naturparks Südeifel zu verwenden.
  3. Verbandsmitglieder können nur zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, schriftlich an den Verbandsvorsteher erfolgen. Durch das Ausscheiden entfällt nicht die Haftung für die vor oder während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Zweckverbandes. Die Haftung regelt sich nach § 9 der Verbandsordnung.
  4. Scheiden ein oder mehrere Verbandsmitglieder aus, bevor der Zweckverband aufgelöst ist, so haben diese keinen Anspruch auf Erstattung der bisher gezahlten Umlage oder auf einen Anteil an dem Vermögen des Zweckverbandes.

 

§ 12

Anwendung der Landkreis- und Gemeindeordnung

Soweit diese Verbandsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Landkreis- und Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz sinngemäß.

 

§ 13

Öffentlichen Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den Mitteilungsblät­tern der Verbandsmitglieder.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verbandsordnung tritt rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft.

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