Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz
Gemäß § 30 UVgO müssen öffentliche Auftraggeber nach einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb Aufträge ab 25.000 € (netto) für drei oder sechs Monate auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Diese „ex-post-Transparenz“ dient der Kontrolle und beinhaltet Angaben zu Auftraggeber, Auftragnehmer, Verfahrensart sowie Art/Umfang der Leistung.